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Angemessene Vorkehrungen

Angemessene Vorkehrungen sind individuelle Anpassungen, die nötig sind, damit Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt arbeiten und teilhaben können. Sie ergänzen die allgemeine Barrierefreiheit und müssen wirksam, notwendig und zumutbar sein. Rechtlich sind sie in Art. 2 der UN‑BRK verankert; die Versagung solcher Maßnahmen gilt als Diskriminierung. In Deutschland verpflichtet § 7 BGG öffentliche Stellen, angemessene Vorkehrungen nicht zu verweigern, solange sie keine unverhältnismäßige Belastung darstellen. Typische Beispiele sind Arbeitsplatzanpassungen, technische Hilfsmittel oder Anpassungen von Arbeitsabläufen.

Weitere Infos folgen in Kürze

Was sind angemessene Vorkehrungen?

Die Definition stammt aus Artikel 2 der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK):

„Notwendige und geeignete Änderungen und Anpassungen, die keine unverhältnismäßige oder unbillige Belastung darstellen und die, wenn sie in einem bestimmten Fall erforderlich sind, vorgenommen werden, um zu gewährleisten, dass Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen alle Menschenrechte und Grundfreiheiten genießen oder ausüben können.“

Drei Kriterien müssen erfüllt sein, damit eine Maßnahme als angemessene Vorkehrung gilt:

  • Wirksam: Die Maßnahme beseitigt die konkrete Barriere für die Person.
  • Notwendig: Es gibt keine zumutbare strukturelle Alternative, die denselben Zweck erfüllt.
  • Zumutbar: Die Maßnahme stellt keine unverhältnismäßige Belastung für die verpflichtete Stelle dar.

Ob eine Belastung „unverhältnismäßig“ ist, hängt vom Einzelfall ab – von der Größe der Organisation, verfügbaren Ressourcen und der Bedeutung der Maßnahme für die betroffene Person. Im Zweifel gilt: Zuerst prüfen, dann ablehnen.

Abgrenzung zur strukturellen Barrierefreiheit

Barrierefreiheit und angemessene Vorkehrungen sind keine Alternativen, sondern ergänzen sich. Barrierefreiheit richtet sich an alle und wirkt dauerhaft, unabhängig von einem konkreten Antrag, etwa eine Vorlesefunktion auf einer Website. Sie schafft strukturelle Zugänglichkeit. Die angemessene Vorkehrung dagegen betrifft eine konkrete Person in einer konkreten Situation, wird auf Bedarf oder Antrag hin gewährt, etwa das Vorlesen eines bestimmten Aufklärungsbogens und schließt eine individuelle Lücke. Wo die strukturelle Lösung noch fehlt, überbrückt die angemessene Vorkehrung diese Lücke, ist aber kein dauerhafter Ersatz für Barrierefreiheit, sondern gilt nur, bis die strukturelle Lösung umgesetzt ist.